Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

20.12.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. II Z 4 BGBl. Nr. 563/1980.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.
  2. Absatz 2,Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
  3. Absatz 3,Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz 2,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide aufgrund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Dezember, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Absatz 3, sind hiebei anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980

Schlagworte

Einkommensteuervorauszahlung, Ausgleichsviertel

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047288

Alte Dokumentnummer

N3198013056R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P45/NOR12047288

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