Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 45, (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.

  1. Absatz 2,Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
  2. Absatz 3,Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz 2,) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Absatz 2,). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
  3. Absatz 4,Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Absatz 3, sind hiebei anzuwenden.

Schlagworte

Einkommensteuervorauszahlung, Ausgleichsviertel

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045439

Alte Dokumentnummer

N3197211952S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P45/NOR12045439

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