Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
19.12.1980
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
Vorauszahlungen
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.Paragraph 45, (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.
(2)Absatz 2,Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
(3)Absatz 3,Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz 2,) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Absatz 2,). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
(4)Absatz 4,Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Absatz 3, sind hiebei anzuwenden.
Schlagworte
Einkommensteuervorauszahlung, Ausgleichsviertel
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045439
Alte Dokumentnummer
N3197211952S