Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
09.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1
BGBl. Nr. 469/1974.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
(2)Absatz 2,Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.
(3)Absatz 3,Die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den Betrag von 100.000 S, bei Veräußerung eines Teiles der Beteiligung den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
(5)Absatz 5,Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 469/1974
Schlagworte
Mittelbare Beteiligung, Grundkapital, Veräußerungsfreibetrag,
Schenkungssteuer, Verlustausgleichsverbot, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045973
Alte Dokumentnummer
N3197413035R