Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
  2. Absatz 2,Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.
  3. Absatz 3,Die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den Betrag von 100.000 S, bei Veräußerung eines Teiles der Beteiligung den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
  5. Absatz 5,Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Schlagworte

Mittelbare Beteiligung, Grundkapital, Veräußerungsfreibetrag,

Schenkungssteuer, Verlustausgleichsverbot, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045973

alte Dokumentnummer

N3197413035R