(4)Absatz 4,In Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister für Finanzen neben den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bedarf.In Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister für Finanzen neben den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bedarf.