Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

5. Durchschnittssätze

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
  2. Absatz 2Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, ermöglichen.
  3. Absatz 3In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.
    Als solche kommen insbesondere in Betracht:
    1. Litera a
      Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert,
    2. Litera b
      bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte der Betriebe,
    1. Ziffer 3
      die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von
    Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden,
    1. Ziffer 4
      der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze
    anzuwenden sind,
    1. Ziffer 5
      der Umfang, in dem Steuerpflichtigen, deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  4. Absatz 4In Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister für Finanzen neben den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bedarf.

Anmerkung

Durchführungsverordnung:

Zu Absatz eins und 2

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1974,

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976,

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1977,

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979,

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1981,

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1983,

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987,

Zu Absatz 3,

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1974,

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1976,

Zu Absatz 4,

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1972,

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1973,

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1974,

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1975,

Schlagworte

Landwirtschaftlicher Betrieb, Werbungskostenpauschalierung

Arbeitnehmer, Landwirtepauschalierung, Forstwirtepauschalierung,

Gewerbepauschalierung, Pauschalierung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045411

alte Dokumentnummer

N3197211924S