Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

20.12.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 letzte zwei Sätze:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.

Text

Paragraph 122, (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972 aus 1973, angeschafft oder hergestellt wurden.
  2. Absatz 3,Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c noch nach Paragraph 34, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 8, vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1981 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047300

Alte Dokumentnummer

N3198013210R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P122/NOR12047300

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