Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

15.04.1976

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 122, (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972 aus 1973, angeschafft oder hergestellt wurden.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046006

Alte Dokumentnummer

N3197413205R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P122/NOR12046006

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