(12)Absatz 12,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sowie der Absatz 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des Paragraph 153, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.