eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen. Zum Nachweis der nützlichen Verbesserungen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz ist die schriftliche Zusicherung des Amtes der Landesregierung über die Gewährung eines Annuitätenzuschusses vorzulegen;eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Absatz eins, Ziffer eins,) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen. Zum Nachweis der nützlichen Verbesserungen im Sinne des Absatz eins, letzter Satz ist die schriftliche Zusicherung des Amtes der Landesregierung über die Gewährung eines Annuitätenzuschusses vorzulegen;