Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 106a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106a

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1982

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 7 Z 1:
ab 1.1.1982
§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981

Text

Paragraph 106 a,
  1. Absatz eins,Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß
    1. Ziffer eins
      sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraph 7, Mietengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, oder nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraphen 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder nach Paragraph 14, Absatz 2, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,
    so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Absatz 4, genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
  2. Absatz 2,Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Absatz eins,) liegt vor, wenn das Einkommen (Absatz 6,) des Mieters und der im Absatz 4, genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 85 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Absatz 4, genannten Personen um 20 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 6 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Absatz 4, genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Absatz 2, zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
  4. Absatz 4,Als Personen, deren Einkommen nach Absatz 3, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.
  5. Absatz 5,Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
  6. Absatz 6,Als Einkommen gilt
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach Paragraph 34, Absatz 5, der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,
    2. Ziffer 2
      bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach Paragraph 34, Absatz 5, des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Zum Nachweis der in den Absatz eins, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Absatz eins, Ziffer eins,) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;
    3. Ziffer 3
      die Einkommensnachweise des Mieters und der im Absatz 4, genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
  8. Absatz 8,Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Absatz eins,) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Absatz 4, genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.
  9. Absatz 9,Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Absatz eins, erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Schlagworte

Mietzinsbeihilfe, Gehaltsbestätigung, Pensionsbestätigung,
Lohnbestätigung, Hauptwohnsitz, Lebensgefährte

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047457

Alte Dokumentnummer

N3198113181R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P106a/NOR12047457

Navigation im Suchergebnis