Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
    1. Litera a
      auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes;
    2. Litera b
      auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung;
    3. Litera c
      auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach Paragraph 25 a, BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, IO finden keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40185929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P29/NOR40185929

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