(2)Absatz 2,Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß § 22 Abs. 1 erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.