Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
    1. Litera a
      auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes;
    2. Litera b
      auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung.
  2. Absatz 2,Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.
  3. Absatz 3,Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P29/NOR40040297

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