(3)Absatz 3,Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Absatz 2, erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt römisch drei unterliegen, gilt Paragraph 13 b, Absatz 7, Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die Paragraph 33 a, unterliegen, gemäß Paragraph 6, BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Absatz 2, zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.