Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Beruht die Vorschreibung der Zuschlagsleistung auf einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers oder erfolgte die Vorschreibung gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, so kann der Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berichtigung der Vorschreibung zu seinen Gunsten beantragen. Diese Berichtigung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse nur unter der Voraussetzung vorzunehmen, daß sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung vor Einlangen des Antrages bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse noch nicht einer Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.
  2. Absatz 2,Der Differenzbetrag im Falle einer Berichtigung wird auf die Zuschlagsvorschreibung angerechnet, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Berichtigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse berechnet wird.
  3. Absatz 3,Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages binnen Monatsfrist begehren. Im übrigen ist Paragraph 25, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P27/NOR40040295

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