Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13c

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Paragraph 13 b,, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 13 b,,
    2. Ziffer 2
      alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 5, sowie
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzurechnenden Zeiten.

Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Paragraph 4 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch für die Anrechnung gemäß Absatz eins, nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 erfolgte.
  2. Absatz 3,Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  3. Absatz 4,Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch
    1. Ziffer eins
      Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder
    4. Ziffer 4
      Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
    aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 5,Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 12 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet. Dasselbe gilt auch dann, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 6,Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des Paragraph 13 b, erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Paragraph 13 d, unberücksichtigt geblieben ist, gilt Paragraph 13 e, Absatz 2, sinngemäß.
  6. Absatz 7,Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph 22, die zur Beurteilung der Anrechnung nach Absatz eins, erforderlichen Angaben mitzuteilen.
  7. Absatz 8,Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Schlagworte

Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Urlaubskasse

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40270682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13c/NOR40270682

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