Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Paragraph 13 b,, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 13 b,,
    2. Ziffer 2
      alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 5, sowie
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzurechnenden Zeiten.
  2. Absatz 2,Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch für die Anrechnung gemäß Absatz eins, nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 erfolgte.
  3. Absatz 3,Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  4. Absatz 4,Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch
    1. Ziffer eins
      Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder
    4. Ziffer 4
      Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
    aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 5,Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des Paragraph 13 b, erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Paragraph 13 d, unberücksichtigt geblieben ist, gilt Paragraph 13 e, Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph 22, die zur Beurteilung der Anrechnung nach Absatz eins, erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Schlagworte

Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40058982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13c/NOR40058982

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