Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

11.01.2008

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ferner bei der Zulassung einer Arzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität notwendig ist. Eine solche Festsetzung tritt sechs Monate, nachdem in der Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eine Einstufung getroffen worden ist, aus der sich die Rezeptfreiheit dieser Arzneispezialität ergibt, außer Kraft, es sei denn, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen setzt wegen des besonderen Gefährdungspotentials einer Anwendung ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung mit Bescheid neuerlich eine Abgabebeschränkung fest.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ungeachtet der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, bei der Zulassung einer Arzneispezialität festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40082322

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P2/NOR40082322

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