Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Tierarztes oder persönlich an Hebammen auf Grund einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß Paragraph 2, Litera c, des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Arzneimittel im Sinne des Absatz eins, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeuere oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40031690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P1/NOR40031690

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