(2)Absatz 2,Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeuere oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.Arzneimittel im Sinne des Absatz eins, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeuere oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.