Absatz eins,Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Tierarztes oder persönlich an Hebammen auf Grund einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß Paragraph 2, Litera c, des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind.