Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) Art. 6

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1972

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch sechs

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Anmerkung

Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen" in Z. 2 des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002233

Dokumentnummer

NOR12029068

Alte Dokumentnummer

N2197224735S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/378/A6/NOR12029068

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