Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Text

Artikel römisch sechs

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.