Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia) Art. 2

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1972

Typ

Vertrag – Sambia

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
  2. Absatz 2,Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000515

Dokumentnummer

NOR12007603

Alte Dokumentnummer

N1197214806P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/369/A2/NOR12007603

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