Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)
Typ
Vertrag – Sambia
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
22.07.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
(2)Absatz 2,Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
10000515
Dokumentnummer
NOR12007603
Alte Dokumentnummer
N1197214806P