Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1972

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
  2. Absatz 2,Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.