Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen) Art. 3

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 331/1972

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre den Zustand der Grenze überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen. Mit der ersten Überprüfung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages begonnen werden.
  2. Absatz 2,Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates, insbesondere wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der periodischen Überprüfung (Absatz 1) die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen und die Behebung von Mängeln veranlassen.

Schlagworte

Vermarkungsarbeit, Grenzberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

NOR12007503

Alte Dokumentnummer

N1197211818R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/331/A3/NOR12007503

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