Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
16.09.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 3
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art. Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder "Art".
Schlagworte
Bergwerk, Tunnel
Gesetzesnummer
10000507
Dokumentnummer
NOR12007481
Alte Dokumentnummer
N1197211777R