Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Ausschlußbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
    3. Ziffer 3
      an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
    4. Ziffer 4
      es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  2. Absatz 2,Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
    3. Ziffer 3
      sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  3. Absatz 3,Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
  4. Absatz 4,Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
  5. Absatz 5,Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
  6. Absatz 6,Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Schlagworte

Heilverfahren, Verdienstentgang

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P8/NOR40149738

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