Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

12.02.1993

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Ausschlußbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
    3. Ziffer 3
      an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) erlitten haben oder
    4. Ziffer 4
      es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  2. Absatz 2,Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
    3. Ziffer 3
      sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  3. Absatz 3,Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.
  4. Absatz 4,Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
  5. Absatz 5,Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
  6. Absatz 6,Pflege- und Blindenzulagen (Paragraph 2, Ziffer 7,) sind in dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gewährt werden.
  7. Absatz 7,Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Schlagworte

Heilverfahren, Verdienstentgang, Pflegezulage, Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12105942

Alte Dokumentnummer

N6199119100J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P8/NOR12105942

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