Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 5,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und
    2. Ziffer 2
      unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Ziffer eins, herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.
  4. Absatz 4,Auf die Rückforderung entgegen den Absatz 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40020015

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P10/NOR40020015

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