(1)Absatz eins,Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 5,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.