(7)Absatz 7,Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Absatz 2, die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.