Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1975

Text

Allgemeine Übergangsvorschriften

Paragraph 26, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.
  2. Absatz 3,Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  4. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1976 bis 1979 ist die gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (Paragraph 29,) zu kürzen.
  5. Absatz 6,Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
  6. Absatz 7,Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Absatz 2, die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
  7. Absatz 8,Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.
  8. Absatz 9,Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Absatz 8, bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.