Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
Paragraph 22
31.12.1981
13.12.1983
Bezugszeitraum: Absatz 7 :, Ab Veranlagungsjahr 1982
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981, Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Absatz 3,)
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 16 und des Paragraph 11, sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz eins bis 5 gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.