(4)Absatz 4,Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z. 4 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z. 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen ist.Der Unternehmer kann die im Absatz 2, Ziffer 4, festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, ausgeschlossen ist.