Absatz 2,Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
- Ziffer einssämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen;
- Ziffer 2die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch aufgezeichnet werden;
- Ziffer 3die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge aufgezeichnet werden;
- Ziffer 4die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die auf diese Umsätze entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
- Ziffer 5die Bemessungsgrundlage (Paragraph 5,) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden;
- Ziffer 6die aufgezeichneten Entgelte (Ziffer eins,) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.