Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Text

Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

Paragraph 18, (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

  1. Absatz 2,Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen;
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch aufgezeichnet werden;
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge aufgezeichnet werden;
    4. Ziffer 4
      die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die auf diese Umsätze entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
    5. Ziffer 5
      die Bemessungsgrundlage (Paragraph 5,) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden;
    6. Ziffer 6
      die aufgezeichneten Entgelte (Ziffer eins,) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.
  2. Absatz 3,Der Unternehmer kann die im Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
  3. Absatz 4,Der Unternehmer kann die im Absatz 2, Ziffer 4, festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 4 und 5 Ziffer 2, müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze, die nach Paragraph 12, Absatz 3, den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Absatz 2, Ziffer eins, unberührt bleibt.
  5. Absatz 6,Macht der Unternehmer von der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 7, Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Absatz eins bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen ist.
  6. Absatz 7,Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.
  7. Absatz 8,Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.