(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung, für die Aufwendungen für Unterkunft und für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung, für die Aufwendungen für Unterkunft und für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.