Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Anl. 16

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1972 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Text

Anlage 16

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wagner
Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

-

Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe

-

-

-

Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

Messen

-

-

Anreißen

-

-

-

Zuschneiden

Zuschneiden

Sägen

Sägen

-

Hobeln

Hobeln

-

Bohren

-

-

Stemmen

-

-

Raspeln

-

-

Feilen

-

-

Putzen

-

-

-

Drehen von Holz

Drehen von Holz

Schleifen

-

-

-

-

Fräsen

-

Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln

Leimen und Kleben

Leimen und Kleben

-

-

Pressen

Pressen

-

-

Anschlagen

-

-

Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung

-

Lesen von einfachen Zeichnungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Instandhalten

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR40064609

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