Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Anl. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Text

                                                         Anlage 16

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                      für den Lehrberuf Wagner

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu         ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

verwendenden Werkzeuge! Vorrichtungen, Einrichtungen und

und Arbeitsbehelfe    ! Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

     Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle

                      ! und Lacke, ihrer Eigenschaften,

                      ! Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und

                      ! Verwendungsmöglichkeiten

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der   !          -           !          -

Lagerung der Werk- und!                      !

Hilfsstoffe           !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kenntnis der Auswahl ! Auswahl der Werk- und

                      ! der Werk- und Hilfs- ! Hilfsstoffe

                      ! stoffe               !

----------------------!----------------------!----------------------

Messen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Zuschneiden          ! Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 ! Sägen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln                ! Hobeln               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Stemmen               !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln               !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Drehen von Holz      ! Drehen von Holz

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Fräsen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken,

                      ! Dübeln

----------------------!---------------------------------------------

Leimen und Kleben     ! Leimen und Kleben    !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Pressen              ! Pressen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Anschlagen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Oberflächenbehandlung

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Lesen von einfachen Zeichnungen

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 104.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Instandhalten

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12072380

Alte Dokumentnummer

N51979135000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/171/ANL16/NOR12072380

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