Bundesrecht konsolidiert

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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere § 6

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
  2. Absatz 2,Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12038026

Alte Dokumentnummer

N2199548983J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/145/P6/NOR12038026

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