Bundesrecht konsolidiert

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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 6, (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber 110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden und würde das gesamte Entgelt den Betrag von 110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen Betrag.

  1. Absatz 2,Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029044

Alte Dokumentnummer

N2197221931S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/145/P6/NOR12029044

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