Bundesrecht konsolidiert

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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere § 3a

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Ergänzungsblatt, Loseblatt-Sammlung, Jännerliste, ADV

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12038025

Alte Dokumentnummer

N2199548982J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/145/P3a/NOR12038025

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