Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.