Bundesrecht konsolidiert

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Anzeiger aufgebotener Wertpapiere § 2

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1972

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
  2. Absatz 2,Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029040

Alte Dokumentnummer

N2197221927S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/145/P2/NOR12029040

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