Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1972

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
  2. Absatz 2,Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.