Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ABSCHNITT römisch eins
Austausch von Informationen

ARTIKEL 1

1. Die Vertragsstaaten tauschen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens jene Informationen aus, welche für die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen in bezug auf die in ihren Gebieten hergestellten und für die Einfuhr in andere Vertragsstaaten bestimmten pharmazeutischen Produkte notwendig sind.

  1. Ziffer 2
    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „pharmazeutisches Produkt“:

Litera a jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt;

Litera b jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/132/A1/NOR40004295

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