Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1972,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
12.03.1972
89/04 Arzneimittel
1. Die Vertragsstaaten tauschen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens jene Informationen aus, welche für die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen in bezug auf die in ihren Gebieten hergestellten und für die Einfuhr in andere Vertragsstaaten bestimmten pharmazeutischen Produkte notwendig sind.
Litera a jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt;
Litera b jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht.
22.04.2025
10010352
NOR40004295