Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 8

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraphen 6 und 7) entsprechen. Hierbei überprüft der Bundeswahlleiter anhand einer gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, in der geltenden Fassung, beschränkten Auskunft aus dem Strafregister, ob bei einem Wahlwerber ein Ausschluss von der Wählbarkeit (Paragraph 41, Absatz eins, NRWO) vorliegt.
  2. Absatz 2,Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
  3. Absatz 3,Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
  4. Absatz 4,Wenn ein Wahlwerber nach dem im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. zur Verspätung eines Wahlvorschlages § 7 Abs. 1

Schlagworte

ungültige Wahlvorschläge, Tod des Wahlwerbers, Verlust der Wählbarkeit

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40180735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P8/NOR40180735

Navigation im Suchergebnis