Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 8, (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraphen 6 und 7) entsprechen.

  1. Absatz 2,Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.
  2. Absatz 3,Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hievon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
  3. Absatz 4,Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. Paragraph eins, Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 5,Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 7, Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

vgl. zur Verspätung eines Wahlvorschlages § 7 Abs. 1

Schlagworte

ungültige Wahlvorschläge, Tod des Wahlwerbers, Verlust der Wählbarkeit

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12014530

Alte Dokumentnummer

N1199328084J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P8/NOR12014530

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