Im Hinblick auf Abschnitt 19 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:
„Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören“
und im Hinblick auf Abschnitt 20 desselben Abkommens, der bestimmt:
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teil hat, über Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am „United Nations Joint Staff Pension Fund“ teilnehmen oder denen die UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können“,
sowie im Hinblick auf Abschnitt 44 desselben Abkommens, der bestimmt:
„Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen,“
sind die Regierung der Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen: