Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation

StF: BGBl. Nr. 424/1971 (NR: GP XII RV 363 AB 394 S. 45. BR: S. 302.)

Änderung

BGBl. Nr. 418/1986 (NR: GP XVI RV 862 AB 974 S. 144. BR: AB 3139 S. 477.)

BGBl. Nr. 419/1986 (NR: GP XVI RV 863 AB 975 S. 144. BR: AB 3140 S. 477.)

BGBl. III Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 686 AB 722 S. 67. BR: AB 8324 S. 785.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation, welches also lautet: . . .

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. August 1971

Ratifikationstext

Der gemäß Artikel 18 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch wurde am 2. November 1971 durchgeführt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf Abschnitt 19 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:

„Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören“

und im Hinblick auf Abschnitt 20 desselben Abkommens, der bestimmt:

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teil hat, über Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am „United Nations Joint Staff Pension Fund“ teilnehmen oder denen die UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können“,

sowie im Hinblick auf Abschnitt 44 desselben Abkommens, der bestimmt:

„Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen,“

sind die Regierung der Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen: